Vereinsgründung | vereine::de - zweck- und satzungsgemäß
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Satzung

Die Satzung eines Vereins oder Verbandes ist ein Regulativ mit Zweck, Name und Sitz sowie weiteren Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften, Leitlinien,  Instruktionen, Richtlinien, Regeln, Verhaltensmaßregeln, Rechten und Pflichten zur Erfüllung und Umsetzung der unter Beachtung formaler und gesetzlicher Vorgaben definierten Zwecke und Ziele, welches mit Unterzeichnung von mindestens zwei Gündungsmitgliedern in Kraft tritt.

Mit mindestens sieben Mitgliedern kann ein Verein oder Verband nach Prüfung durch die Landgerichte als justische Person im Sinne eines Trägers von Rechten und Pflichten ins Vereinsregister als e.V. eingetragen werden, um den Status einer Körperschaft des Privatrechts bzw. als privatrechtliche Personenvereinigung, verbunden mit Rechtsfähikeit zu erlangen.

 

Nicht rechtsfähige bzw. nicht eingetragene Vereine stellen hingegen keine juristische Person dar und können auch nicht am Rechts- und Wirtschaftsleben teilnehmen. Es kann kein Vereinsvermögen gebildet werden. Ein Vorstand geht somit schuldrechtliche Verpflichtungen ein, insofern aber  ein Versicherungsschutz oblogatorisch ist, denn ...

„Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.“ §54 BGB 

 

Schäden an Dritten ist Sache der Vereinshaftpflicht. Bei Verletzungen zahlt die eigene Krankenkasse bzw. Krankenversicherung und die eigene, private Unfallversicherung in jedem Fall.

 

Ein nicht rechtsfähiger Verein allerdings kann auch Gemeinnützigkeit beantragen, insofern mit Gemeinnützigkeit auch alle im „Auftrag“ Tätigen gesetzlich versichert sind und Versicherungschutz durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft  (VBG) genießen.

Wer mehr dazu erfahren will, fragt die Experten 

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Vereinsgründung

Die Satzung ist das Grundgesetz eines Vereins. Sie regelt die wichtigsten Aspekte des Vereinslebens, wie beispielsweise die Organe, die Mitglieder die Finanzen und vorallem die Zwecke.

Zweck- und satzungsgemäß

Der Vereinszweck ist maßgeblich bei der Ausarbeitung einer Satzung für eine Vereinsgründung.

... was bedeutet, dass etwas im Einklang mit dem Zweck und der Satzung eines Vereins geschieht, denn der Zweck eines Vereins ist seine Zielsetzung, die in der Satzung festgelegt ist. Er beschreibt, wofür der Verein gegründet wurde und was er erreichen möchte.

Hierzu zählen gleichermaßen steuerbegünstigte, also gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (Gemeinnützigkeit) und nicht gemeinnützige Zwecke.

 

Es obliegt dem jeweiligen Finanzamt, die Gemeinnützigkeit festzustellen, ebenso auch Ausstellung von Zuwendungs-bestätigungen (Spendenquittungen) zu ermöglichen. Die Zweckverfolgung muss selbstlos sein.

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(1 ) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. ...

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

Förderung der Allgemeinheit sowie des Gemeinwohls

Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements alleine wird wohl nicht als eigenständiger gemeinnütziger Zweck anerkannt werden, wenn es nicht durch einen spezifischen Zweck begründet wird.

Vereinszwecke sind in der Regel auf einen nicht wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet und zielen auf die Förderung der Allgemeinheit sowie des Gemeinwohls mit unzählichen Spezifizierungen aus allen Richtungen demokratischer Grundwerte.

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