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Gruppen

Haftung auf Dienstreisen

Schäden durch Vereinsmitglieder auf Dienstreisen betreffen oft Personen-, Sach- oder Mietschäden. Die Vereinshaftpflichtversicherung bietet Schutz, wenn der Einsatz im Vereinsauftrag erfolgte und eindeutig dokumentiert ist. Eine mündliche Vereinbarung reicht dabei oft nicht aus. Besonders heikel: private Umwege oder Mischformen aus privater und dienstlicher Nutzung. Solche Grauzonen führen häufig zum Leistungsausschluss. Wird z. B. ein Leihfahrzeug auf einer nicht genehmigten Strecke beschädigt, kann der Verein in Regress genommen werden. Auch Schäden an Hotelinventar oder während Rahmenprogrammen (z. B. Feiern) sind haftungsrelevant. Die Abgrenzung dienstlich/privat ist im Schadenfall entscheidend. Der Vorstand ist verpflichtet, klare Regelungen für Reisetätigkeiten zu schaffen. Dazu…

Expertisen & Experten

Weisung macht den Unterschied

Nur wer im expliziten Auftrag des Vereins handelt, steht unter dem Schutz der Vereinshaftpflichtversicherung. Wird aus eigenem Antrieb gereist oder spontan umdisponiert, ist der Versicherungsschutz gefährdet. Auch informelle Gruppenfahrten können ausgeschlossen sein. Entscheidend ist der formale Bezug zur Vereinstätigkeit. Eine Reisekostenübernahme allein genügt nicht als Absicherung. Schriftliche Beauftragungen geben Sicherheit.

Häufig werden Reisen mit privaten Interessen verknüpft. Wird dabei ein Schaden verursacht, stellt sich die Frage: Diente die Handlung dem Vereinszweck oder nicht? Viele Versicherer lehnen Leistungen ab, wenn private Motive überwiegen. Auch unautorisierte Umwege oder Übernachtungen gelten als Ausschlussgrund. Klare Reiserichtlinien helfen, Risiken zu vermeiden. Die Versicherung greift nur bei dokumentierter Zweckbindung.

Eigennützigkeit schließt Schutz aus

Die Haftung für Handlungen auf Dienstreisen betrifft auch den Vorstand – insbesondere bei Organisationsverschulden. Wird die Reise nicht ausreichend koordiniert oder fehlt eine Richtlinie, kann das zu Regressforderungen führen. Die Vereinshaftpflichtversicherung schützt nur bei vorhersehbarer, strukturierter Planung. Vorstände müssen sicherstellen, dass Mitglieder über ihre Pflichten aufgeklärt sind. Versäumnisse gelten als Fahrlässigkeit. Verantwortung endet nicht an der Vereinsgrenze.

Vorstand trägt Verantwortung

Die Vereinshaftpflichtversicherung kann mit einem Zusatzbaustein für Reisetätigkeiten ergänzt werden. Dieser deckt insbesondere fremdes Eigentum, Mietobjekte und Drittschäden ab. Reiseleitfäden, Verhaltenserklärungen und Teilnahmeprotokolle erhöhen die Rechtssicherheit. Besonders bei internationalen Reisen sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Auslandsdeckung besteht. Die Schadensmeldung muss auch unterwegs sofort erfolgen. Digital gestützte Meldeprozesse helfen im Notfall.

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Haftung für Schäden durch Vereinsmitglieder auf Dienstreisen

Ob zu einem Turnier, einer Fortbildung oder einem Netzwerktreffen: Auch unterwegs gelten Haftungsregeln. Vereinsmitglieder handeln nicht automatisch im Schutzbereich der Vereinshaftpflichtversicherung. Voraussetzung ist die dienstliche Beauftragung durch den Verein. Wird z. B. ein Hotelzimmer beschädigt oder ein Dritter verletzt, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Ohne klare Delegation greift dieser unter Umständen nicht. Sicherheit entsteht durch Dokumentation.

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