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Flugobjekte mit Haftungsrisiko
Der Einsatz von Drohnen im Verein – etwa zur Dokumentation von Veranstaltungen oder Geländeinspektionen – bringt hohe Haftungsrisiken mit sich. Laut EU-Verordnung (2019/947) und LuftVG ist jede Drohne ab 250 g kennzeichnungspflichtig, darüber hinaus gelten Schulungs- und Registrierungspflichten. Wird eine Drohne ohne Genehmigung betrieben oder falsch gesteuert, haftet der Verein bei Schäden mit. Die Vereinshaftpflichtversicherung greift nur bei explizitem Einschluss von Luftfahrtrisiken – was häufig nicht Bestandteil der Standardpolice ist. Besonders problematisch sind Flüge außerhalb der Sichtweite, über Menschenmengen oder ohne Kenntnisnachweis. Auch Bildaufnahmen ohne Datenschutzkonzept können zu Abmahnungen führen. Bei Unfällen mit Drittschäden (z. B. auf Parkplätzen,…
Expertisen & Experten
Fluggeräte klar regeln
Der Verein muss klären, ob Drohneneinsätze erlaubt sind, und wer sie durchführt. Auch bei privaten Geräten im Vereinskontext bleibt die Verantwortung beim Veranstalter. Die Vereinshaftpflichtversicherung greift nur bei aktiver Freigabe und Zusatzbaustein. Unkontrollierte Nutzung durch Ehrenamtliche ist nicht abgedeckt. Gefährdungshaftung nach Luftrecht greift auch ohne Verschulden. Schriftliche Einsatzregelungen sichern Vorstand und Verein ab.

Viele Vereine nutzen Drohnen spontan – etwa für Bilder vom Vereinsfest – ohne gesetzliche Auflagen zu beachten. Dabei sind Flüge über Menschenmengen oder in der Nähe von Straßen untersagt. Auch Nachtflüge oder automatische Programme erfordern spezielle Genehmigungen. Bei Verstößen drohen Bußgelder, Lizenzentzug oder Regressforderungen. Die Vereinshaftpflicht greift nur bei zulässigem Einsatz mit Drohnenklausel. Sicherheit beginnt mit Rechtskenntnis.
Luftrecht wird ignoriert

Der Vorstand haftet bei Organisationsverschulden – etwa wenn keine Einsatzregelung besteht oder Schulungsnachweise fehlen. Auch bei Geräten, die von Mitgliedern eingebracht werden, muss der Versicherungsschutz geklärt sein. Der Verein kann regresspflichtig werden, wenn Schäden durch fehlende Organisation entstehen. Die Vereinshaftpflicht bietet hier nur bedingten Schutz. Protokollierte Freigaben und externe Schulungsnachweise sind Pflicht.
Vorstand haftet mit

Die Vereinshaftpflichtversicherung kann mit einem Drohnenbaustein ergänzt werden. Dieser deckt Schäden durch erlaubte Flüge innerhalb gesetzlicher Vorgaben. Voraussetzung: Geräte müssen registriert, versichert und eindeutig dem Verein zugeordnet sein. Unversicherte Gastflüge sind ausgeschlossen. Eine spezielle Drohnenversicherung bietet umfassenderen Schutz – auch für technische Defekte oder Bildrechtsverstöße. Prävention ist Pflicht – Absicherung ist Verantwortung.
Absicherung fliegt mit

Nicht genehmigte oder unsachgemäße Nutzung von Drohnen
Die Nutzung von Drohnen durch Vereinsmitglieder erfordert umfassende rechtliche und versicherungstechnische Absicherung. Wird eine Drohne unsachgemäß geflogen oder stürzt ab, haftet der Verein mit. Die Vereinshaftpflicht greift nur, wenn eine Zusatzdeckung für Drohnen besteht. Luftverkehrsgesetz und EU-Drohnenverordnung setzen klare Vorgaben. Eine fehlende Anmeldung oder Kennzeichnung führt schnell zum Haftungsausschluss. Planung ersetzt Risiko.