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Tierhaftung beim Vereinsfest
Die Haftung für mitgeführte Hunde bei Vereinsveranstaltungen ist rechtlich klar geregelt: Der Tierhalter haftet nach § 833 BGB grundsätzlich für alle Schäden. Doch sobald ein Hund auf Vereinsgelände erlaubt, geduldet oder eingebunden wird, kann auch der Verein haftbar gemacht werden – etwa bei mangelnder Kontrolle, fehlender Leinenpflicht oder unklarer Zuständigkeit. Die Vereinshaftpflichtversicherung deckt typischerweise keine Schäden durch Haustiere ab, sofern kein Zusatzbaustein besteht. Kritisch wird es, wenn keine Absprachen zur Tierführung existieren und ein Dritter verletzt oder eine Einrichtung beschädigt wird. Auch psychische Traumatisierungen bei Kindern können als Schadensfolge anerkannt werden. Wichtig ist: Gäste müssen auf eigene…
Expertisen & Experten
Verantwortung endet nicht am Halsband
Wer Hunde auf Vereinsflächen duldet, übernimmt faktisch Mitverantwortung für deren Verhalten. Auch wenn der Schaden vom Hund eines Gastes verursacht wurde, kann der Verein haftbar gemacht werden – vor allem bei unklaren Regelungen. Die Vereinshaftpflicht greift nur, wenn der Schaden nicht durch tierhaltertypisches Verhalten verursacht wurde. Bissverletzungen, Reißschäden oder Paniksituationen gehören jedoch zu typischen Ausschlüssen. Auch organisatorische Fehler wie fehlende Tierverbotsschilder führen zur Mithaftung. Klare Kommunikation schafft Sicherheit.

Viele Hundehalter wissen nicht, dass ihre private Tierhalterhaftpflicht nicht automatisch Schäden bei Vereinsveranstaltungen abdeckt – insbesondere, wenn sie als Helfer auftreten oder aktiv teilnehmen. Auch ehrenamtliche Einsätze gelten versicherungsrechtlich oft als „dienstlich“. Die Vereinshaftpflicht kann Schäden nur regulieren, wenn sie vorher benannt und vereinbart wurden. Fehlt dieser Schritt, bleibt der Schaden privat. Eine Risikoprüfung im Vorfeld schützt alle Beteiligten.
Tierhalterpflichten missachtet

Duldung kann rechtlich wie Genehmigung wirken – wird ein Hund toleriert, ohne Regeln festzulegen, trägt der Vorstand Mitverantwortung. Kommt es zum Schaden, ist der Verein regresspflichtig, wenn keine Tierregelung dokumentiert ist. Die Vereinshaftpflicht deckt keine systematisch versäumte Gefahrenabwehr. Besonders kritisch: Freilaufflächen ohne Aufsicht oder Veranstaltungen mit vielen Kindern. Die Leitungsebene trägt die Verantwortung.
Vorstand haftet bei Duldung

Die Vereinshaftpflichtversicherung kann mit einem Zusatzmodul für Tiere ergänzt werden. Dabei wird geprüft, ob Hunde auf dem Gelände erlaubt sind, welche Sicherheitsvorgaben existieren und wer verantwortlich ist. Ohne klare schriftliche Vereinbarungen entfällt der Schutz im Schadenfall. Auch die Versicherung der Halter muss überprüft und dokumentiert werden. Ein tierbezogenes Risikokonzept gehört in jede Veranstaltungsplanung. Tiere erhöhen das Schadenrisiko erheblich.
Tierregelung ist Versicherungspflicht

Nicht abgesicherte Schäden durch mitgeführte Hunde
Bei Vereinsveranstaltungen sind Tiere häufig Begleiter – aber selten rechtlich abgesichert. Kommt es zu einem Vorfall, haften unter Umständen sowohl Tierhalter als auch Veranstalter. Die Vereinshaftpflicht greift nur, wenn der Schaden nicht tierhaltertypisch ist. Bissverletzungen oder Schäden durch Losreißen sind in der Regel ausgeschlossen. Ohne ergänzende Tierhalterhaftpflicht bleibt der Schaden unversichert. Tierregelungen sind Pflichtbestandteil jeder Veranstaltungsplanung.