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Worte mit Haftungsfolge
Veröffentlichungen im Namen des Vereins haben rechtliche Relevanz – insbesondere bei Interviews, Stellungnahmen, Reden oder digitalen Inhalten. Aussagen über Dritte, politische Positionierungen oder Bewertungen können Schadensersatzforderungen, Abmahnungen oder Rufschädigung auslösen. Auch unbeabsichtigte Verstöße gegen journalistische Sorgfaltspflichten oder falsche Informationen sind haftungsauslösend. Die D&O-Versicherung schützt Vorstände und andere Organmitglieder bei Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen. Voraussetzung ist die Tätigkeit im Rahmen des Mandats und das Fehlen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Versichert sind auch Verteidigungskosten und Regressansprüche Dritter. Besonders heikel: unautorisierte Social-Media-Postings oder Interviews durch Einzelpersonen ohne Abstimmung. Interne Kommunikationsregeln, Pressesprecherrollen und Freigabeverfahren sind zwingend. Öffentlichkeitsarbeit braucht klare Verantwortlichkeiten…
Expertisen & Experten
Kommunikation ist Vorstandspflicht
Öffentlichkeitsarbeit ist keine Nebenaufgabe – sie ist haftungsrelevant. Der Vorstand muss sicherstellen, dass Veröffentlichungen abgestimmt, geprüft und freigegeben sind. Auch ehrenamtlich erstellte Inhalte unterliegen diesen Vorgaben. Wird etwas im Namen des Vereins veröffentlicht, haftet der Verein – und ggf. der Handelnde persönlich. Die D&O-Versicherung schützt bei Pflichtverstößen ohne Vorsatz. Pressestrukturen schaffen Sicherheit.

Eine unbedachte Aussage in der Öffentlichkeit – sei es zu politischen Themen, Sponsoren oder internen Streitigkeiten – kann das Vereinsimage massiv schädigen. Entsteht daraus ein Vermögensschaden, greifen juristische Mechanismen. Abmahnungen, Klagen und Reputationsverluste führen zu hohen Kosten. Die D&O-Versicherung deckt Regressforderungen und Verteidigungskosten. Schulung in Öffentlichkeitsarbeit ist Pflichtaufgabe.
Reputationsschäden durch Aussagen

Kommt es zu einem Schaden durch öffentliche Aussagen, haftet der Vorstand bei fehlenden Kontrollstrukturen. Auch wenn eine dritte Person im Namen des Vereins spricht, liegt die Verantwortung beim Vorstand. Die D&O-Versicherung schützt nur, wenn interne Freigabeverfahren bestehen. Fehlende Zuständigkeiten gelten als Organisationsversagen. Klare Kommunikationskonzepte sind haftungsrelevant.
Vorstand haftet persönlich

Die D&O-Versicherung greift bei Vermögensschäden aus fehlerhaften Äußerungen von Vorstandsmitgliedern, Beauftragten oder Sprecher:innen. Versichert sind auch Verteidigungskosten, Unterlassungsforderungen und Regressansprüche. Voraussetzung: keine grobe Fahrlässigkeit, Mandatsausübung im Rahmen der Satzung. Öffentlichkeitsarbeit sollte im Organigramm abgebildet sein. Dokumentation und Protokollierung sind Pflicht. Absicherung braucht Strukturen.
Absicherung für Kommunikationsfehler

Haftung für Aussagen oder Veröffentlichungen im Namen des Vereins
Wer im Namen des Vereins spricht, spricht mit rechtlicher Wirkung. Ob Pressemitteilung, Post oder Vortrag: Jede öffentliche Aussage kann juristisch verfolgt werden. Falsche Tatsachenbehauptungen, Verleumdungen oder Wettbewerbsverstöße führen schnell zu Unterlassungsklagen. Die D&O-Versicherung deckt Vermögensschäden bei Pflichtverstößen von Funktionsträgern ab. Voraussetzung ist: keine grobe Fahrlässigkeit, Tätigkeit im Amt, keine Eigeninteressen. Struktur verhindert Eskalation.








