Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen ist eine unter § 52 AO (Abgabenordnung) – Gemeinnützige Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen.
Nur, wer sich auf die #Förderung des öffentlichen #Gesundheitswesen als unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck für seine Vereinsarbeit bezieht, kann #Gemeinnützigkeit beim Finanzamt für seinen Verein reklamieren.
Insofern es gilt, Förderung als selbstloses #Engagement für die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu erbringen.
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