Haftet der Vorstand persönlich für Schäden?
Kurz gesagt: Ja – unter bestimmten Umständen haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen.
Die persönliche Haftung greift immer dann, wenn Pflichten verletzt werden, insbesondere bei:
grob fahrlässigem Verhalten
vorsätzlicher Pflichtverletzung
Verstößen gegen satzungsrechtliche oder gesetzliche Vorgaben (§ 26 BGB)
Dies betrifft z. B. das Unterlassen von Steuererklärungen, fehlerhafte Mittelverwendung oder die Missachtung von Sorgfaltspflichten bei Veranstaltungen. Auch Unterlassungen können haftungsrelevant sein – etwa wenn Sicherheitsvorkehrungen versäumt werden.
🛡 Tipp: Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O) sollte bei eingetragenen Vereinen Standard sein – ebenso wie eine klare Aufgabenverteilung im Vorstand und dokumentierte Beschlüsse.
📌 Rückfrage an die Runde: Wer hat bereits Haftungserfahrungen gemacht oder eine D&O-Versicherung implementiert?
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