Digitale Unterschriften im Vereinsrecht – Was gilt für Beglaubigungen?
Die fortschreitende Digitalisierung macht auch vor dem Vereinswesen nicht halt.
Insbesondere die Frage, ob und wie Unterschriften digital rechtsgültig beglaubigt werden können, rückt zunehmend in den Fokus von Vereinsverantwortlichen.
Ein bedeutender Schritt in diese Richtung ist seit dem 1. August 2023 möglich:
Mit der Neuregelung in § 77 Abs. 2 BGB wurde die Grundlage für die Online-Beglaubigung von Unterschriften im Rahmen von Vereinsregisteranmeldungen geschaffen. Notare dürfen nun im Rahmen eines sicheren Zwei-Faktor-Authentifizierungsverfahrens digitale Unterschriften beglaubigen, sodass das persönliche Erscheinen beim Notariat entfallen kann. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) geschaffen.
Parallel dazu regelt die europäische eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 die Anforderungen und Rechtswirkungen elektronischer Signaturen innerhalb der EU.
Wer schreibt, der bleibt – aber nur mit Beglaubigung.
Im Vereinswesen gilt:
Verträge, Satzungen, Beschlüsse – alles zählt erst, wenn es rechtssicher dokumentiert ist. Eine ordentliche Beglaubigung schützt nicht nur vor Streit, sondern sichert auch die Handlungsfähigkeit des Vereins.
📄 Ob Vorstandswahl, Eintrag ins Vereinsregister oder Vollmacht:Ohne beglaubigte Dokumente geht heute (fast) nichts mehr.
💡 Tipp: Nutzt digitale Beglaubigungsdienste oder sprecht eure Kommune an – Zeit sparen, Recht behalten.
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