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Organhaftung im Vereinsrecht erklärt

Nach § 31 BGB haftet ein Verein für schuldhafte Handlungen oder Unterlassungen seiner gesetzlichen Vertreter, insbesondere des Vorstands. Dies gilt bei Handlungen, die innerhalb ihrer Zuständigkeit und im Namen des Vereins erfolgen. Die Vorschrift begründet eine Zurechnung der Pflichtverletzung an den Verein selbst – unabhängig von der Rechtsform. Damit wird der Verein wie eine juristische Person behandelt, obwohl er durch natürliche Personen handelt. Der Geschädigte kann also direkt den Verein in Anspruch nehmen, ohne…

Vereinsversicherung

Wie greift § 31 BGB?

Was ist Organhaftung genau? Wann haftet der Verein? Wann haften Personen privat? § 31 BGB regelt, dass der Verein für sein Leitungspersonal haftet. Die Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung bei satzungsgemäßer Tätigkeit. Dies ersetzt die persönliche Haftung jedoch nicht vollständig. Vorstände können zusätzlich belangt werden. Eine gerichtliche Aufarbeitung ist möglich. Prävention über Versicherungen und Schulungen schützt.

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Nach § 31 BGB haftet der Verein für Schäden, die seine Organe (z. B. Vorstand) verursachen. Das betrifft schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Aufgaben. Die Vorschrift schützt Dritte und regelt die Zurechnung von Fehlverhalten. Der Verein selbst steht damit in der Verantwortung.…

Organhaftung

Was regelt § 31 BGB?

Was ist Organhaftung?

Organhaftung meint die gesetzlich geregelte Verantwortlichkeit des Vereins für das Handeln seiner Organe. Damit übernimmt der Verein die Außenhaftung für Fehler oder Pflichtverletzungen seiner Leitung. Diese Regelung stärkt die Rechtsklarheit gegenüber Dritten. Aber sie bedeutet auch interne Risikoübernahme. Vorstände tragen trotz Entlastung weiter Mitverantwortung.

Wann haftet Verein selbst?

Der Verein haftet selbst bei nachweisbarer Pflichtverletzung durch Organhandeln im Rahmen ihrer Tätigkeit. Eine Außerdiensthandlung ist in der Regel nicht gedeckt. Der Schaden muss durch die Amtstätigkeit ausgelöst worden sein. Auch eine unterlassene Handlung kann haften. Der Verein ist dann anspruchspflichtig.

Wann haftet Vorstand privat?

Die persönliche Haftung greift bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichem Verhalten. Auch bei Verstößen gegen Satzung oder Gesetze haftet der Vorstand. Eine Entlastung durch Mitglieder schützt nicht automatisch. Haftung kann bei Schäden an Dritten oder dem Verein selbst greifen. Auch Unterlassungen zählen.

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