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Haftung im Verein

Haftung im Verein | Haftungsrelevanz im Vereinskontekt


Haftungsrelevanz im Vereinskontext beinhaltet die sorgfältige Abgrenzung zwischen der Verantwortung des Vereins als juristischer Person und der persönlichen Haftung seiner Vorstandsmitglieder, aktiven Mitglieder und ehrenamtlichen Helfer.

Haftungsrelevanz im Vereinskontekt. Was es zu wissen gilt.
Expertenauskunft: Haftungsrelevanz im Vereinskontekt

Zwar haftet der eingetragene Verein grundsätzlich mit seinem Vereinsvermögen, doch bei Pflichtverletzungen – etwa durch mangelhafte Verkehrssicherung, Steuerfehler oder Missachtung satzungsmäßiger Vorgaben – kann auch Privatvermögen betroffen sein.


Gesetzliche Schutzmechanismen wie § 31a/31b BGB sowie gezielter Versicherungsschutz bieten wichtige Sicherungsinstrumente – dennoch bleibt Prävention durch Wissen, Satzungsgestaltung und Transparenz zentral für rechtssicheres Handeln im Ehrenamt.

Haftungsrelevanz im Vereinsrecht

 Grundprinzip: Haftung des Vereins vs. der Organe


  • Verein (e.V.) haftet mit seinem Vermögen für Schäden, die durch Handlungen seiner Organe (z. B. Vorstand) entstehen – insbesondere gegenüber Dritten. 

  • Vereinsorgane (Vorstand, besondere Vertreter) können persönlich haftbar werden, wenn sie schuldhaft handeln. Sie haften zusätzlich zur Haftung des Vereins. 


Außenverhältnis – Haftung gegenüber Dritten


  • Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter haften unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen, z. B. bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht oder vorsätzlichem Fehlverhalten (§ 823 ff. BGB).

  • Gesamtschuldnerische Haftung: Der Geschädigte kann den Verein, einzelne Vorstandsmitglieder oder beide zur Schadensersatzforderung heranziehen. 


Innenverhältnis – Regress gegenüber dem Verein


  • Der Verein hat im Innenverhältnis einen Rückgriffsanspruch gegen schuldhaft handelnde Organe.

  • Vergütungsabhängiger Schutz (§ 31a/31b BGB): Ehrenamtlich tätige oder geringfügig entlohnte Organmitglieder haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit


Haftung von Mitgliedern und hauptamtlichen Vertretern


  • Auch Mitglieder können bei deliktischem Verhalten (z. B. Körperverletzung) persönlich haften

  • Nicht-eingetragene Vereine: Hier haften alle handelnden Personen persönlich zusätzlich zum Verein.


Schutzmechanismen & Compliance


  • § 31a/31b BGB begrenzen die persönliche Haftung von Ehrenamtlichen – bei Sachverstand und angemessener Vergütung auch möglich über Satzungsklauseln hinaus.

  • Zur Prävention empfiehlt sich:

    • klare Satzungsklauseln zu Haftung und Vertretung (§ 26 BGB),

    • gezielter Versicherungsschutz (Haftpflicht, D&O),

    • Sensibilisierung zu Compliance, Verkehrssicherungspflichten und organisatorischen Prozessen.


Haftung des Vereins als juristische Person


Der eingetragene Verein haftet eigenständig für alle Schäden, die Dritten im Zusammenhang mit Vereinsveranstaltungen oder durch Handeln seiner Organe entstehen. Dies umfasst auch die Gesamtschuldnerhaftung, bei der Betroffene zwischen dem Verein und den handelnden Personen wählen können 

Gesamtschuldnerhaftung im Verein: Was bedeutet das?


Persönliche Haftung des Vorstands


Außenverhältnis (gegenüber Dritten):


Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter haften gegenüber Dritten gemäß §§ 823ff. BGB unbeschränkt – also auch mit dem Privatvermögen –, wenn sie schuldhaft handeln. Beispiele: Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, deliktische Schäden, Überschreitung der Vertretungsmacht, Insolvenzverstöße 


Innenverhältnis (gegenüber dem Verein):


Nach § 31a BGB sind ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder (max. 720 – 840 € Jahresvergütung) im Innenverhältnis nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftbar. Leichte Fahrlässigkeit wird nicht geahndet.


Bei Überschreitung dieser Vergütung entfällt der Schutz .

Verstöße: Missachtung gesetzlicher Vorgaben (Steuern, Satzung, Mitgliederversammlung), kaufmännische Sorgfaltspflicht, Vermögensschäden etc.


Haftung von Vereinsmitgliedern


§ 31b BGB erweitert das Haftungsprivileg auf Vereinsmitglieder, die satzungsgemäße Vereinsaufgaben wahrnehmen. Auch hierfür gilt:


  • Im Innenverhältnis haften ehrenamtliche Vorstandsmitglieder – oder solche mit bis zu 840 € Jahresvergütung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 

  • Im Außenverhältnis haften Vorstand und Verein stets gesamtschuldnerisch gegenüber Dritten – auch mit dem Privatvermögen, sofern der Vorstand schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) handelt.


Versicherungen zur Haftungsabsicherung


  • Vereinshaftpflicht schützt bei Sach‑ und Personenschäden Dritter.

  • D&O‑Versicherung (Managerhaftpflicht) deckt Vermögensschäden ab, z. B. bei Steuerfehlern oder Insolvenzverschleppung

  • Wichtig: Zusatzklauseln wie Eigenschadendeckung und Organisationsrechtsschutz schließen Versorgungslücken


Haftungsbegrenzung durch Satzung


  • Die Satzung sollte klar regeln, dass Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit greift – damit können ehrenamtliche Vorstände (auch über gesetzliches Minimum hinaus) entlastet werden.

  • OLG Nürnberg bestätigte, dass satzungsmäßige Erweiterung des Schutzes (auch auf grobe Fahrlässigkeit) möglich ist.


Freistellungsanspruch


Vorstandsmitglieder können nach § 31b BGB gegenüber dem Verein einen Freistellungsanspruch geltend machen, wenn sie für leicht fahrlässiges Handeln im Außenverhältnis in Anspruch genommen wurden.


Typische Haftungsrisiken & praktische Hinweise

Risiko

Handlungsempfehlung

Verkehrssicherungspflicht

Sicherheitskonzept, Gefahrenprotokolle, Absicherung bei Veranstaltungen

Steuer- & Buchführungspflichten

Schulung, externe Hilfe, Fristenüberwachung

Insolvenzverschleppung

Frühwarnsystem, rechtzeitiger Insolvenzantrag

Überschreitung der Vertretungsmacht

Satzung prüfen, klare Zuständigkeiten

Haftung bei Spendenbescheinigungen

Sorgfalt bei Ausstellung & Verwendung


Schulungen für Vorstände und Helfer zu rechtlichen Grundlagen sowie klare interne Abläufe minimieren Risiken erheblich.


Haftung wirksam steuern


  • Unterschied Verein vs. Personen: Verein haftet stets direkt, Personen persönlich nur bei schuldhaftem Verhalten.

  • Schutzvorrichtungen: Gesetzliche Regelungen (§ 31a/31b BGB), satzungsbezogene Haftungsbegrenzung und passende Versicherungen sind grundlegend.

  • Proaktiv handeln: Satzung anpassen, Versicherungs-Check durchführen, Abläufe schriftlich regeln und Schulungen anbieten.


Damit schaffen Vereine klare Haftungsstrukturen, stärken das Vertrauen in die Vorstandsarbeit und fördern nachhaltiges ehrenamtliches Engagement bei unternehmerischer Sicherheit und Qualität.

 
 
 

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