Die Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung selbst kann in Deutschland nach § 52 der Abgabenordnung (AO) nicht als eigenständiger gemeinnütziger Zweck anerkannt werden.
Jedoch können Organisationen, die sich in diesem Bereich engagieren möchten, ihre Tätigkeiten auf andere, anerkannte gemeinnützige Zwecke ausrichten, die indirekt zur politischen Bildung oder Meinungsbildung beitragen können.
Hier sind einige Beispiele für zulässige gemeinnützige Zwecke:
Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO): Organisationen könnten sich auf die Bildung konzentrieren, indem sie informative Veranstaltungen, Seminare oder Workshops anbieten, die das politische Bewusstsein und Wissen der Bürger stärken.
Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO): Durch die Unterstützung oder Durchführung von Forschungsprojekten, die sich mit politischen Themen beschäftigen, kann eine Organisation zur sachlichen Diskussion und Meinungsbildung beitragen.
Förderung der demokratischen Staatsform (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO): Dies kann durch Aktivitäten erfolgen, die auf die Stärkung demokratischer Prozesse, z.B. durch Wähleraufklärung, zielen.
Förderung der Kunst und Kultur: Auch über kulturelle Projekte kann politische Bildung indirekt gefördert werden, indem kulturelle Veranstaltungen genutzt werden, um politische Themen zugänglich zu machen und zur Diskussion anzuregen.
Durch diese Alternativen kann eine Organisation ihr Engagement im Bereich der politischen Bildung und Einflussnahme mit einem gemeinnützigen Status in Einklang bringen, solange die Hauptaktivitäten klar einem der anerkannten gemeinnützigen Zwecke zugeordnet sind und den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.