Welche Verantwortlichkeiten entstehen, wenn auf Basis von Dashboards Entscheidungen getroffen werden?
Sobald operative oder strategische Entscheidungen auf Basis von Dashboards getroffen werden, entstehen mehrdimensionale Verantwortlichkeiten, die sowohl rechtlich als auch organisatorisch relevant sind. Dabei ist entscheidend, ob die dargestellten Informationen lediglich interpretativ wirken oder eine automatisierte, potenziell rechtswirksame Handlung vorbereiten oder auslösen.
1. Verantwortlichkeit für Datenqualität und Datenherkunft:Organisationen, die Dashboards betreiben, sind für die Korrektheit und Aktualität der zugrunde liegenden Daten verantwortlich. Fehlerhafte Datenquellen, veraltete KPIs oder unplausible Aggregationen können zu Fehlentscheidungen führen – mit haftungsrechtlichen Konsequenzen. Die Verantwortung für Datenqualität liegt damit beim Datenverantwortlichen (nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO) bzw. der Organisation selbst.
2. Verantwortung für technische Implementierung und Funktionalität:Wird ein Dashboard intern entwickelt oder extern bezogen, liegt die technische Verantwortung für korrekte Darstellung, Filterlogik und Verarbeitung bei den IT-Administratoren, Systementwicklern bzw. bei externen Anbietern. Fehlt eine dokumentierte Schnittstellenbeschreibung oder sind AI-Komponenten fehlerhaft integriert, entsteht eine Mitverantwortung durch Organisationsversäumnis (§ 43 GmbHG, § 93 AktG).
3. Verantwortung für inhaltliche Interpretation und Handlungsableitung:Wer auf Basis von Dashboard-Daten geschäftsrelevante Entscheidungen trifft (z. B. Kündigungen, Investitionen, Ablehnungen), trägt die Verantwortung für deren Richtigkeit und Angemessenheit. Insbesondere bei automatisierten Empfehlungen oder KI-generierten Risikobewertungen muss klar sein, dass diese nicht als Ersatz für menschliche Entscheidung gelten dürfen, sondern als Grundlage zur Abwägung.
4. Verantwortlichkeit bei Verstößen gegen Informations-, Dokumentations- oder Schutzpflichten:Wer Dashboards nutzt, ohne sicherzustellen, dass betroffene Personen über die Datenverarbeitung informiert wurden oder dass ihre Rechte gewahrt bleiben, kann sich im Rahmen der DSGVO oder des UWG haftbar machen. Dies betrifft etwa nicht dokumentierte Verarbeitungszwecke, fehlende Einwilligungen oder intransparente Scoring-Modelle.
Fazit:
Dashboards sind keine bloßen Werkzeuge, sondern kontextgebundene Entscheidungsmedien. Wer sich ihrer bedient, übernimmt Mitverantwortung für die Datenlage, die Logik der Darstellung und die daraus abgeleiteten Entscheidungen. Eine klare Zuweisung technischer, organisatorischer und inhaltlicher Verantwortung ist deshalb nicht optional, sondern strukturkonstitutiv.