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Vereinsrecht & Haftung

21. März 2023

Neuregelung des § 54 BGB: „Verein ohne Rechtspersönlichkeit"

Mit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 wurde der bisherige Begriff des „nicht rechtsfähigen Vereins“ durch „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ ersetzt. Diese Änderung spiegelt die bisherige Rechtsprechung wider und bringt folgende Klarstellungen:Haufe.de News und Fachwissen+13t.law+1

  • Ideelle Vereine ohne Eintragung werden nun gesetzlich wie eingetragene Vereine behandelt, insbesondere hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten.3t.law

  • Wirtschaftliche nicht eingetragene Vereine unterliegen den Regelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), was insbesondere für Haftungsfragen relevant ist.3t.law

  • Vereinsvermögen kann nun auch von nicht eingetragenen Vereinen gebildet werden, was zuvor rechtlich unsicher war.3t.law

  • Haftung: Die persönliche Haftung der Mitglieder ist bei ideellen Vereinen ausgeschlossen. Lediglich handelnde Personen haften persönlich, wenn sie im Namen des Vereins Verträge abschließen.Haufe.de News und Fachwissen+13t.law+1

Diese gesetzliche Anpassung schafft mehr Klarheit und Rechtssicherheit für nicht eingetragene Vereine.

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