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Vorbereitung einer Vereinsgründung

Aktualisiert: 3. Juli

Vorbereitung der Vereinsgründung: Erste rechtliche Schritte


Was ist bei der Gründung eines Vereins gesetzlich zu beachten?


Vorbereitung der Vereinsgründung
Vorbereitung der Vereinsgründung

Die Gründung eines eingetragenen Vereins (e. V.) richtet sich in Deutschland nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), insbesondere §§ 21–79 BGB.


Gemäß § 21 BGB ist ein Verein ein auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Er erlangt Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das Vereinsregister.


Durch die Eintragung beim zuständigen Amtsgericht wird der Verein zu einer juristischen Person des Privatrechts. Ab diesem Zeitpunkt kann er selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Voraussetzung für die Eintragung ist eine schriftlich fixierte Satzung sowie der Nachweis über die Gründung durch mindestens sieben Mitglieder, wie § 56 BGB es vorsieht.


Zentral für die rechtliche Wirksamkeit ist eine Satzung, die alle in § 57 BGB geforderten Inhalte enthält: Name, Sitz, Zweck des Vereins sowie Regelungen zur Mitgliedschaft, Beitragspflicht und zur Einberufung der Mitgliederversammlung. Die Satzung bildet die verfassungsähnliche Grundlage des Vereins und unterliegt der inhaltlichen und formalen Prüfung durch das Registergericht.


Neben diesen Voraussetzungen muss die Anmeldung durch den vertretungsberechtigten Vorstand erfolgen. Dieser wird in der Gründungsversammlung gewählt und ist dem Amtsgericht durch ein förmliches Gründungsprotokoll gemäß § 59 BGB nachzuweisen. Die Eintragung wird durch das Amtsgericht nur vorgenommen, wenn sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.


Unterscheidung zu anderen Rechtsformen ist für das Verständnis der Vereinsgründung essenziell. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in § 705 BGB geregelt ist, verfolgt der eingetragene Verein keine Gewinnerzielungsabsicht. Die GbR benötigt keine Eintragung und keine formale Satzung, ist jedoch auch nicht rechtsfähig im selben Umfang wie der e. V.


Auch gegenüber der Stiftung (§§ 80 ff. BGB) bestehen klare Unterschiede: Stiftungen benötigen ein Stiftungsgeschäft und ein gewidmetes Vermögen, das dauerhaft erhalten bleiben muss. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht und dienen in der Regel einem bestimmten Zweck, ohne dass eine Mitgliedschaft erforderlich ist.


Ein Verein hingegen ist mitgliederzentriert, basisdemokratisch organisiert und flexibel in seiner Zweckausgestaltung. Diese Struktur macht ihn für viele gesellschaftliche, kulturelle oder sportliche Initiativen zur bevorzugten Organisationsform.


Die Eintragungspflicht in das Vereinsregister führt dazu, dass bestimmte Formvorgaben zu beachten sind – beispielsweise muss die Satzung in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, und alle Vorstandsmitglieder haben die Anmeldung öffentlich beglaubigt zu unterzeichnen. Diese Anforderung kann durch einen Notar erfüllt werden, bei internationalen Gründern auch über eine beglaubigte Übersetzung durch Dienstleister wie beglaubigt.de bei fremdsprachigen Dokumenten.



Wie viele Mitglieder braucht man zur Vereinsgründung laut Checkliste Vereinsgründung?


Die gesetzliche Mindestanzahl an Mitgliedern für die Gründung eines eingetragenen Vereins (e. V.) beträgt sieben natürliche Personen, wie in § 56 BGB festgelegt. Diese Anzahl ist erforderlich, damit der Verein in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden kann und damit rechtsfähig wird.


Die Gründungsmitglieder übernehmen eine zentrale Rolle im Eintragungsverfahren. Sie sind es, die auf der Gründungsversammlung die Satzung beschließen, den Vorstand wählen und das Gründungsprotokoll unterzeichnen. Dieses Protokoll ist später Teil der Anmeldeunterlagen beim Registergericht und muss den formellen Anforderungen aus § 59 BGB entsprechen, insbesondere mit Hinblick auf die Legitimation des Vorstands.


Für die Wirksamkeit der Satzung ist es erforderlich, dass alle sieben Gründungsmitglieder die Satzung unterzeichnen. Die Satzung muss dabei im Einklang mit § 57 BGB stehen. Enthalten sein müssen u. a. Name, Sitz, Zweck des Vereins, Eintritt und Austritt der Mitglieder sowie Bestimmungen zur Mitgliederversammlung.


Kommt es zwischen Gründung und Eintragung zu einem Austritt einzelner Mitglieder, stellt sich die Frage nach der Rechtsfolge. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass ein Absinken der Mitgliederzahl unter sieben vor der Eintragung zur Versagung der Registereintragung führen kann, da die Voraussetzungen für die Rechtsfähigkeit nach § 56 BGB nicht mehr vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 – 15 W 140/14).


Verlässt ein Gründungsmitglied den Verein vor der Registereintragung, kann dies bedeuten, dass die gesamte Eintragung nochmals vorbereitet und mit neuen Unterzeichnern wiederholt werden muss. In der Praxis führt dies häufig zu zeitlichen Verzögerungen oder formellen Beanstandungen durch das Registergericht.


Deshalb empfiehlt es sich, bei der Vorbereitung des Protokolls der Mitgliederversammlung korrekt zu arbeiten, um keine formellen Fallstricke bei der Anzahl der Mitglieder oder der Einhaltung der Beteiligung zu riskieren. Ein vollständig unterzeichnetes Gründungsprotokoll bleibt ein zentrales Element der Unterlagen.


Welche Arten von Vereinen erkennt das Amtsgericht an?


Für die Eintragung in das Vereinsregister unterscheidet das Amtsgericht grundsätzlich zwischen zwei Formen: dem Idealverein und dem wirtschaftlichen Verein. Nur der Idealverein im Sinne von § 21 BGB ist als eingetragener Verein (e. V.) zugelassen, während der wirtschaftliche Verein nach § 22 BGB einer staatlichen Genehmigung bedarf und nur ausnahmsweise anerkannt wird.


Ein Idealverein verfolgt nichtwirtschaftliche Zwecke, etwa in den Bereichen Sport, Kultur, Bildung, Umwelt oder Soziales. Zwar kann ein solcher Verein wirtschaftlich tätig sein – beispielsweise durch den Verkauf von Eintrittskarten oder durch Sponsoring – jedoch darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht Hauptzweck der Vereinstätigkeit sein. Diese Abgrenzung ist Gegenstand zahlreicher Entscheidungen, u. a. des BGH (Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 7/16), der betont, dass die tatsächliche Zielrichtung entscheidend ist, nicht nur die Satzungsformulierung.


Ein wirtschaftlicher Verein hingegen verfolgt primär wirtschaftliche Zwecke und bedarf zur Eintragung einer ausdrücklichen behördlichen Genehmigung (§ 22 BGB). Diese wird nur in seltenen Fällen erteilt, etwa bei landwirtschaftlichen Genossenschaften oder traditionellen Berufsverbänden mit wirtschaftlicher Zwecksetzung. Solche Vereine werden daher meist als GmbH oder eingetragene Genossenschaft organisiert – nicht als e. V.


Für viele Vereine ist zusätzlich die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach § 52 Abgabenordnung (AO) relevant. Die Gemeinnützigkeit wird durch das Finanzamt festgestellt und bietet steuerliche Vorteile, darunter:


  • Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer

  • Möglichkeit zum Ausstellen von Spendenquittungen

  • Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei bestimmten Tätigkeiten


Ein gemeinnütziger Verein muss in seiner Satzung klar den Zweck nach § 52 Abs. 2 AO definieren. Darüber hinaus muss die tatsächliche Geschäftsführung diesem Zweck dauerhaft entsprechen, was durch regelmäßige Überprüfung durch das Finanzamt kontrolliert wird.


Formulierung und Nachweis der Gemeinnützigkeit stellen ein typisches Feld für Fehler dar – vor allem bei der erstmaligen Erstellung der Satzung im Rahmen der Gründungsversammlung. Wer das Protokoll der Mitgliederversammlung korrekt erstellen möchte, sollte bereits zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, dass die satzungsmäßigen Zwecke exakt mit den Anforderungen der Abgabenordnung übereinstimmen. In manchen Fällen kann eine beglaubigte Übersetzung der Satzung erforderlich sein, insbesondere wenn internationale Mitglieder beteiligt sind. In solchen Fällen ist beglaubigt.de eine sachgerechte Lösung für rechtskonforme Übersetzungen.

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