„Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen (MV) im Vereinsrecht verabschiedet“.
Die Neuregelung sieht vor, dass virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen ohne eine entsprechende Voraussetzung in der Satzung möglich sind.
Es gibt zwei Verfahren für die Durchführung der Mitgliederversammlung, wenn die Satzung keine speziellen Regelungen trifft: Eine hybride MV ist jederzeit möglich und rein virtuelle Versammlungen sind auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung möglich, wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
Die technische Umsetzung der digitalen Mitgliederversammlungen ist in der gesetzlichen Neuregelung bewusst offen gehalten. Es kommt auch jede geeignete Form der elektronischen Kommunikation in Frage.
Der Gesetzentwurf wurde bereits am 3. März 2023 im Bundesrat behandelt und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, was voraussichtlich im März 2023 sein wird. Die Satzung kann jedoch Regelungen treffen und Mischformen zwischen synchroner Teilnahme und schriftlicher Abstimmung ermöglichen.
Eine hybride Versammlung kann jederzeit stattfinden und die Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung…
aktuelle Informationen werden für die Vereinsverantwortlichen sehr gut aufbereitet dargestellt!