CH/Bundesrat verschärft Bankenverordnung zu Einlagen bei Vereinen und Stiftungen

2009 15.10
Verstoß melden! Autor: (awp/sda), Recht / Steuern - Vereinsrecht
Bern (awp/sda) - Genossenschaften, Stiftungen und Vereine dürfen ab 2010 nur noch Einlagen annehmen, wenn sie diese für den gemeinschaftlichen Zweck der Organisation verwenden. Der Bundesrat hiess eine entsprechende Revision der Bankenverordnungen (BankV) gut.

Organisationen, die mit den Einlagen nur eine Kundenbindung verfolgen, sollen sich nicht mehr auf die Ausnahmebestimmungen der BankV berufen können, wie das Eidg. Finanzdepartement (EFD) mitteilte.
Die revidierte Verordnung schreibt eine Laufzeit der Einlage von sechs Monaten vor. Dadurch sollen sich die Einleger bewusst werden, dass ihre Einlagen die Ziele der Organisation längerfristig fördern und sie keiner überwachten Bank gegenüberstehen.
Einlagen, die neu unter das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen fallen, müssen die betroffenen Organisationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Revision zurückzahlen, sofern diese nicht in eine gesetzeskonforme Form umgewandelt werden können.
Die Verordnungsrevision geht auf die Verstärkung des Einlegerschutzes zurück, der nach der UBS- und aufgrund der weltweiten Finanzkrise an die Hand genommen wurde.
Einlagen bei Stiftungen, Vereinen und Genossenschaften sind attraktiv, da diese Organisationen nicht der Bankenaufsicht unterstehen und bei Ein- und Auszahlungen keine Kündigungsfristen berücksichtigt werden müssen. Organisationen werben mit den attraktiven Konditionen neue Kunden, die in der Regel gar kein Interesse an der Förderung der Organisation haben.


 
 

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