Werbeanrufe – was tun?

2009 15.01
Verstoß melden! Autor: RA Frank Richter, Recht / Steuern - Vereinsrecht

Als Züchter, Händler oder auch privater Verkäufer kennen Sie das sicherlich:

Das Telefon klingelt. Natürlich genau im falschen Moment. Aber es könnte ja ein Kunde sein. Der Kunde. Einer der viel Geld investieren will.. 

Also nimmt man eben doch den Hörer ab. Die eben noch konzentriert verfolgte Tätigkeit wird bei Seite gelegt, ein kurzer Räusperer, ein freundliches Hallo zu dem Anrufer, doch dann… 

Ein Call Center! Heizdecken, Hilfe bei der Homepagegestaltung, Angebote für Werbemöglichkeiten, Glücksspiele, … die Liste der tollen Angebote scheint unendlich. Solche Anrufe häufen sich in letzter Zeit in nahezu jeder Branche.

 

Was steckt dahinter?

Diejenigen, die diese Call Center beauftragen, machen es sich einfach nur leicht. Es werden Listen von potentiellen Kunden abtelefoniert. Dabei spricht man dann mit einem Mitarbeiter des Call Centers, der meist keine Ahnung hat, was er da überhaupt anpreist. Wer Lust und Zeit hat, kann das ja mal testen: Einfach das vermeintlich so gute Angebot detailliert hinterfragen. Dann merkt man schnell, dass der Gesprächspartner überfordert ist, denn kompetente Beratung gehört nicht zum Auftragsumfang. 

Ein durch einen Call Center geworbener Kunde kann den Auftraggeber durchaus mehr als 100 Euro kosten, auch wenn die Kaltansprache per herkömmlicher Post noch teurer ist. Dieses Geld muss natürlich wieder reingeholt werden. Daher sind diese beworbenen Angebote auch oftmals völlig überteuert. 

Gelegentlich reist einem Angerufenen die Hutschnur, und dann sprechen Anwälte und Gerichte.

 

So kann der Angerufene eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung entsprechender Anrufe erwirken oder auch eine normale Klage einreichen. Landauf, landab haben Gerichte, wie die Landgerichte Kaiserslautern, Berlin, Heidelberg, Traunstein, Düsseldorf, München, Hamburg oder Frankfurt, Oberlandesgerichte wie Frankfurt, Bamberg, Karlsruhe, Hamm oder das Kammergericht in Berlin und auch der Bundesgerichtshof (BGH) wiederholt klargestellt, dass Telefonwerbung ohne wirksame, vorherige Einwilligung verboten ist.

 

Unverlangte Telefonanrufe im Privatbereich (beim privaten Züchter, Reitschüler oder beim Tierheimleiter zu Hause) zu geschäftlichen Zwecken stellen nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig einen Eingriff in das gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Wird dagegen ein Unternehmer (ein gewerblicher Züchter, ein Tierarzt in seiner Praxis oder der Berufsreitlehrer) angerufen, liegt ein gleichermaßen geschützter Eingriff in das Recht am Unternehmen vor. 

Niemand ist daher auf Verbraucherzentralen oder sonstige Wettbewerbsverbände angewiesen, um sich vor unverlangter Werbung zu schützen. Jeder kann seine Ansprüche auch selbst durchsetzen. So kann man sich eine Vertragsstrafe versprechen lassen, so dass man im Wiederholungsfall nicht nur selbst den Ärger hat, sondern auch selbst eine Entschädigung bekommt. 

Will man klagen, muss man Beweise sammeln und heraus finden, wer der Anrufer ist. man sollte sich daher Datum und Anrufzeit, sowie alle Informationen, die der Anrufer preisgibt, notieren. Vielfach hilft es, Interesse vorzutäuschen und um Zusendung weiterer Informationen per Post zu bitten oder eine Homepage zur eigenen Recherche anzugeben. So kann dann ermittelt werden, wer angerufen hat. 

Gelegentlich kommt es vor, dass sich der Angerufene überrumpeln lässt, und einen Vertrag schließt, eine Bestellung aufgibt oder eine Kaffeefahrt bucht. Auch kommt es durchaus vor, dass der Anrufer im Nachhinein einen solchen Vertragsschluss dreist behauptet. Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Anrufer diesen Vertragsschluss beweisen muss, was insb. bei einem mündlichen Vertrag nicht immer einfach ist. 

In einem Fall kam das Amtsgericht Montabaur rechtskräftig zu dem Ergebnis, dass der Anrufer sämtliche Kosten der Abwehr der vertraglichen Ansprüche erstatten muss. Es verneinte damit auch einen wirksamen Vertrag. 

Doch selbst, wenn ein Vertrag zustande gekommen sein sollte, ist ein Verbraucher nicht wehrlos. Unter anderem bei den hier vorliegenden so genannten Fernabsatzgeschäften steht dem Verbraucher das Recht zu, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Erklärung zu widerrufen. Die Frist zum Widerruf beträgt zwei Wochen. Sie beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine ausreichende Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt worden ist. Die Widerrufsbelehrung muss den Anforderungen genügen, die das Gesetz an verschiedenen Stellen formuliert. Allgemein erfordert der Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Belehrung. Meist fehlt es an jeglicher Belehrung. Doch selbst wenn eine Belehrung erfolgte, ist diese oft nicht ausreichend. So hat der BGH entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher lediglich über dessen Pflichten im Falle des Widerrufs, nicht jedoch über dessen wesentliche Rechte informiert, nicht den Anforderungen des Gesetzes genügt. Sie informiert dann nämlich nicht über die wesentlichen Rechte des Verbrauchers, die sich daraus ergeben, dass nach dem Widerruf das gesetzliche Rücktrittsrecht anwendbar ist. Dazu gehört beispielsweise das Recht des Verbrauchers, vom Unternehmer geleistete Zahlungen und auch Zinsen zu verlangen und die grundsätzliche Kostentragungspflicht des Unternehmers. 

Daher sollte es in vielen Fällen – zumindest mit anwaltlicher Hilfe – kein Problem sein, auch wenn die Widerrufsfrist verstrichen ist, aus diesen Verträgen wieder herauszukommen. 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist. 

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

 

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen.


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