Spender-Insolvenz gefährdet Vereinskasse
Ein Insolvenzverwalter kann nach §134 der Insolvenzordnung bis zu vier Jahre lang Spenden zurückfordern, die ein in die Zahlungsunfähigkeit geratenes Unternehmen an einen Verein oder eine Initiative überwiesen hat. Auf diesen Umstand weist unser Beiratsmitglied Rechtsanwalt Michael Röcken aus Bonn anlässlich eines aktuellen Falls hin. Den wenigsten Vereinen ist diese Regelung bewusst. Zwar ist dieses Problem in der Vergangenheit nicht besonders häufig aufgetaucht, eine sinnvolle und praxistaugliche Lösung des Problems existiert allerdings nicht. Schließlich kann kein Verein eine Spende erst einmal 4 Jahre „zurücklegen“, um die Frist der Insolvenzordnung zu überdauern. Dies kollidiert auch mit der Vorgabe, Spendenmittel zeitnah zu verwenden. Der Verein kann laut Michael Röcken zwar unter Berufung auf § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO darauf berufen, dass er „entreichert“ ist. Eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle (Urt. v. 09.07.09; 13 U 18/09) zeigt aber, dass dies schwierig ist. Der bdvv wird die weitere Entwicklung des Themas verfolgen und beim Bundesfinanzministerium eine Stellungnahme für die Vereine erbitten.
Link zum Fall:
http://www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/hessen/?em_cnt=2209520&/
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